Das EJPD als instruierende Behörde verzichtete zu Recht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023, Ziff. 5). Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere der langen Verfahrensdauer sowie der teilweisen Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs, ist es zudem angezeigt, der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen. Die Verfahrenskosten werden dementsprechend auf 1000 Franken festgesetzt und sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.