17/19 Die Beschwerdeinstanz erhebt einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann sie darauf verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das EJPD als instruierende Behörde verzichtete zu Recht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023, Ziff.