Regelung der Nebenfolgen 37. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühr und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100–5000 Franken (Art. 63 Abs. 4bis Bst.