Als Folge dieses Entscheids schlug er dem Europarat C sowie einen weiteren Kandidaten zur Wahl vor. Die beiden berücksichtigten Kandidaten erfüllten nach Ansicht der Direktion für Völkerrecht die entsprechenden Voraussetzungen. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin mangels tatsächlicher Erfahrung als Minderheit nicht berücksichtigt. Diese Entscheide lassen sich nach dem Gesagten auf ernsthafte sachliche Gründe stützen und laufen dem Gerechtigkeitsgedanken nicht in stossender Weise zuwider (vgl. BGE 148 I 271 E. 2.1). Fazit 36. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.