Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) 35. In ihrer Beschwerde an den Bundesrat macht die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren keine Verletzung des Willkürverbots nach Artikel 9 BV mehr geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Vorsteher des EDA stellte für die Ausarbeitung des Wahlvorschlags für die Position als Expertin im beratenden Ausschuss des RÜ insbesondere auf die tatsächliche Erfahrung als Minderheit der Kandidierenden ab. Als Folge dieses Entscheids schlug er dem Europarat C sowie einen weiteren Kandidaten zur Wahl vor.