Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die die Wahl vorbereitende Direktion für Völkerrecht alle vier Kandidaturen, darunter auch die 16/19 der Beschwerdeführerin, als geeignet einschätzte. In der Folge entschied der Vorsteher des EDA im Rahmen seines politischen Ermessens, dem Europarat nur zwei Bewerbungen vorzulegen. Für die Auswahl dieser zwei Bewerbungen stützte sich der Vorsteher des EDA auf zusätzliche, nicht explizit in der Ausschreibung erwähnte Kriterien ab. Dies ist nachvollziehbar. Insgesamt stellt das Verhalten des EDA damit kein Artikel 9 BV verletzendes widersprüchliches Verhalten dar.