Insbesondere für Stellen in internationalen Organisationen, deren Besetzung als aussenpolitische Handlung der Schweiz zu verstehen ist, haben Stellenbewerbende damit zu rechnen, dass die Selektionsbehörde neben den in der Ausschreibung genannten Gründen auch politische Umstände mitberücksichtigen kann. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die die Wahl vorbereitende Direktion für Völkerrecht alle vier Kandidaturen, darunter auch die 16/19 der Beschwerdeführerin, als geeignet einschätzte.