Andernfalls liege eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor. 33. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, im Hinblick auf die Stellenausschreibung Dispositionen getätigt zu haben, welche sie nun nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Dies ist auch nicht ersichtlich. Damit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf Vertrauensschutz vor. 34. Wie das EDA zu Recht ausführt, wurde bereits in der Ausschreibung verlangt, dass die Bewerbenden über «sehr gute Kenntnisse […] der Situation der verschiedenen Minderheiten in der Schweiz» verfügen.