Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Stellenausschreibung alle Selektionskriterien enthalte. Wenn das EDA bereits im Zeitpunkt der Ausschreibung gewusst hätte, dass die in der Ausschreibung aufgelisteten Kriterien nicht abschliessend seien und dass auch die allfällige Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit berücksichtigt werde, hätte dies folglich bereits in der Stellenausschreibung vermerkt werden müssen. Andernfalls liege eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vor.