Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 148 II 233 E. 5.5.1). Daneben liegt ein Verstoss gegen Treu und Glauben zudem bei widersprüchlichem oder missbräuchlichem behördlichem Handeln vor (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 9 N. 13 mit Hinweisen; vgl. MATTHIAS KRADOLFER, St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 9 N. 120 ff.). 32. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Stellenausschreibung alle Selektionskriterien enthalte.