Auch die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde keine solche Hinweise auf. Sie bringt lediglich vor, die beiden berücksichtigten Kandidaten seien aus fachlicher Sicht schlechter bzw. gleich gut wie sie qualifiziert gewesen, weshalb deren Berücksichtigung eine Verletzung von Artikel 8 Absatz 3 BV darstelle. Dieser Umstand, welcher zudem nur auf der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin der Qualifikationen ihrer Mitbewerber sowie ihrer eigenen beruht, vermag keine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zu belegen. Das EDA verstiess daher mit der Ausarbeitung des strittigen Wahlvorschlags nicht gegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 BV.