Damit bleibt zu prüfen, ob das EDA den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 BV im strittigen Bewerbungsverfahren verletzte. Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Geschlecht der Beschwerdeführerin für ihre Nichtberücksichtigung bei der Ausarbeitung des Wahlvorschlags eine Rolle spielte. Auch die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde keine solche Hinweise auf.