, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 8 N. 148 ff.). Gemäss zitierter Ansicht beinhaltet Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 BV ein Angleichungsgebot im Sinn eines Besserstellungsgebots. Dies bedeute, dass diese Bestimmung einer unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen dann nicht entgegenstehe, wenn damit Diskriminierungen ganz oder teilweise behoben würden (KÄGI- DIENER, a.a.O., N. 150). 30. Damit bleibt zu prüfen, ob das EDA den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 BV im strittigen Bewerbungsverfahren verletzte.