Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 BV keine über diesen individualrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig vom Geschlecht hinausgehende Verpflichtung der rechtsanwenden Behörden ableiten, bei einer Auswahl (zwingend) eine Frau zu berücksichtigen. Auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Kommentierung postuliert keine solche Verpflichtung der rechtsanwendenden Behörden (vgl. REGULA KÄGI-DIENER, in: Ehrenzeller Bernhard et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 8 N. 148 ff.).