Artikel 8 Absatz 3 BV schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 140 I 305 E. 4). 29. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 BV keine über diesen individualrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig vom Geschlecht hinausgehende Verpflichtung der rechtsanwenden Behörden ableiten, bei einer Auswahl (zwingend) eine Frau zu berücksichtigen.