14/19 Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV) 28. Mann und Frau sind gleichberechtigt (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV). In dieser Bestimmung hat der Verfassungsgeber autoritativ festgestellt, die Zugehörigkeit zum einen oder anderen Geschlecht stelle grundsätzlich keinen rechtserheblichen Aspekt dar. Mann und Frau haben somit für die ganze Rechtsordnung im Wesentlichen als gleich zu gelten. Artikel 8 Absatz 3 BV schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus.