BPG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der Vollendung des 65. Altersjahrs bei der Erarbeitung des Wahlvorschlags dar. 27. Im Ergebnis resultiert aus der Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin für den Wahlvorschlag bzw. ihrer entsprechenden Ungleichbehandlung keine Diskriminierung nach Artikel 8 Absatz 2 BV.