Es ist jedoch sachgerecht, die Grundsätze des Bundespersonalrechts sinngemäss anzuwenden (vgl. Ziff. 10). Im konkreten Fall ist es insbesondere sachgerecht, die in Artikel 10 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) statuierte Altersgrenze als sachliches Kriterium bei der Erarbeitung des Wahlvorschlags mitzuberücksichtigen. Damit stellt Artikel 184 Absatz 1 BV in Verbindung mit (dem sinngemäss angewendeten) Artikel 10 Absatz 1 BPG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der Vollendung des 65. Altersjahrs bei der Erarbeitung des Wahlvorschlags dar.