Damit liegt keine Altersdiskriminierung vor. 26. Das EDA stützt sich für sein Handeln bei der Erarbeitung eines Wahlvorschlags für internationale Organisationen auf die aussenpolitische Kompetenz des Bundesrats ab und verfügt dabei über einen grossen aussenpolitischen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 184 Abs. 1 BV sowie Art. 54 Abs. 1 BV; vgl. EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 6). Wie bereits dargelegt regelt das innerstaatliche Recht darüberhinausgehend nicht, nach welchen Kriterien die Wahlvorschläge für internationale Organisationen auszuarbeiten sind. Es ist jedoch sachgerecht, die Grundsätze des Bundespersonalrechts sinngemäss anzuwenden (vgl. Ziff.