13/19 satz 1 BV nähert (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Schutz, den Artikel 8 Absatz 2 BV im Fall einer Altersdiskriminierung vorsieht, unterscheidet sich trotzdem von jenem, der die Rechtsgleichheit gewährt. Er erfordert eine strengere Prüfung der Verhältnismässigkeit als Artikel 8 Absatz 1 BV bei der Frage, ob die fragliche Ungleichbehandlung auf hinreichenden objektiven Gründen beruht, um der Erwähnung des Alters im Katalog der diskriminierenden Kriterien Rechnung zu tragen (vgl. BGE 147 I 89 E. 2.2).