Der Vorsteher des EDA hat für die Ausgestaltung des Wahlvorschlags zweifellos am Alter der Kandidierenden angeknüpft (vgl. Ziff. 19). Wie bereits dargelegt wurde, schliesst das Diskriminierungsverbot die Anknüpfung an ein nach Artikel 8 Absatz 2 BV verpöntes Merkmal nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann. Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Artikel 8 Absatz 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 BV.