vorschlag berücksichtigt bzw. wegen ihrer Herkunft aus der Deutschschweiz im Bewerbungsverfahren nicht abgelehnt zu werden. Insofern erweist sich die Differenzierung auch als verhältnismässig. Es liegt daher keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Herkunft vor. 24. Schliesslich bleibt der Vorwurf der Altersdiskriminierung sowie die Frage zu prüfen, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliegt. 25. Der Vorsteher des EDA hat für die Ausgestaltung des Wahlvorschlags zweifellos am Alter der Kandidierenden angeknüpft (vgl. Ziff.