Das EDA begründet das Abstellen auf die Eigenschaft als Angehörige einer sprachlichen Minderheit damit, dass die Schweiz ein Zeichen setzen möchte, um ihr ständiges Engagement für den Schutz nationaler Minderheiten zu unterstreichen. Damit macht das EDA zu Recht geltend, es habe bei der Zusammenstellung des Wahlvorschlags die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gewahrt. Die Wahrung von aussenpolitischen Interessen stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches geeignet ist, die mögliche Berücksichtigung der Deutschschweizer Abstammung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin, für den Wahl-