23. Eine an ein Merkmal nach Artikel 8 Absatz 2 BV anknüpfende staatliche Handlung ist qualifiziert gerechtfertigt, wenn sie ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt, als geeignet und erforderlich betrachtet werden kann und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist (BGE 135 I 49 E. 6.1). Das EDA begründet das Abstellen auf die Eigenschaft als Angehörige einer sprachlichen Minderheit damit, dass die Schweiz ein Zeichen setzen möchte, um ihr ständiges Engagement für den Schutz nationaler Minderheiten zu unterstreichen.