Es ist nämlich auch denkbar, eine Differenzierung anhand des Umstands, dass eine Person aus einem bestimmten Landesteil bzw. einer bestimmten Sprachgemeinschaft der Schweiz abstammt, ähnlich wie eine Differenzierung zwischen Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 BV zu beurteilen. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, da eine allfällige verpönte Anknüpfung des Vorstehers des EDA an der Herkunft der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Benachteiligung der Beschwerdeführerin – wie sogleich zu zeigen sein wird – qualifiziert gerechtfertigt werden kann. 23.