Dabei zielt der Begriff der Herkunft vor allem auf Menschen, die unter anderem wegen ihrer nationalen Herkunft von Diskriminierung bedroht werden. Das Verbot der Diskriminierung untersagt es dem Staat, Menschen einfach deshalb unterschiedlich zu behandeln und damit zu benachteiligen, weil sie fremder Herkunft sind oder einer anderen Kultur oder Religion angehören (BGE 129 I 392 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Gemäss jüngerer Rechtsprechung ist die Differenzierung zwischen Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit primär nach Artikel 8 Absatz 1 BV zu beurteilen (BGE 143 V 114 E. 5.3.2.1 mit Hinweis). In der Lehre wird der Begriff der Herkunft eher breiter verstanden.