Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Deutschschweiz stammt, um einen nicht oder nur schwer aufgebbaren Aspekt ihrer Identität handelt. Gegebenenfalls würde es rechtfertigen, diesen Umstand unter die Herkunft im Sinn von Artikel 8 Absatz 2 BV zu subsumieren (vgl. zur spezifischen Konkretisierung des Diskriminierungsverbots für jedes einzelne Merkmal BIAGGINI, a.a.O., Art. 8 N. 25; WALDMANN, a.a.O., N. 66). Eine Differenzierung nach kantonaler Herkunft (vgl. dazu Art. 37 Abs. 2 BV sowie BGE 132 I 68 E. 3.1) ist dagegen vorliegend nicht zu beurteilen.