Vielmehr ging es darum, die Erfahrung als Minderheit insgesamt zu berücksichtigen (vgl. anders BGE 147 I 73, in dem die italienische Muttersprache der Tessiner Beschwerdeführerin im Zentrum der Diskriminierung stand). Folglich ist es angezeigt, vorliegend – wie es auch die Beschwerdeführerin vorbringt – nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert wurde. Eine separate Prüfung, ob auch eine Diskriminierung wegen der Sprache vorliegt, ist damit nicht nötig. 22. Weiter ist zu prüfen, ob es sich beim Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Deutschschweiz stammt, um einen nicht oder nur schwer aufgebbaren Aspekt ihrer Identität handelt.