21. Indem der Vorsteher des EDA für seinen Auswahlentscheid auf die tatsächliche Erfahrung der Kandidierenden als Minderheit abstellte, unterschied er zwischen den beiden Kandidierenden, die aus dem Tessin bzw. aus der Romandie stammen, und den beiden Kandidierenden, die aus der Deutschschweiz stammen. Zu letzteren zählt die Beschwerdeführerin. Im Zusammenhang mit der Anknüpfung an der Deutschschweizer Abstammung der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, ob neben einer allfälligen Diskriminierung wegen ihrer Herkunft gesondert zu prüfen ist, ob sie auch wegen der Sprache diskriminiert wurde.