20. Zunächst ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Vorstehers des EDA wegen ihrer Herkunft aus der Deutschschweiz diskriminiert wurde. In einem ersten Schritt ist dabei im Folgenden auf das Verhältnis zwischen den Merkmalen «Herkunft» und «Sprache» im Sinn von Artikel 8 Absatz 2 BV im vorliegenden Fall einzugehen. 21. Indem der Vorsteher des EDA für seinen Auswahlentscheid auf die tatsächliche Erfahrung der Kandidierenden als Minderheit abstellte, unterschied er zwischen den beiden Kandidierenden, die aus dem Tessin bzw. aus der Romandie stammen, und den beiden Kandidierenden, die aus der Deutschschweiz stammen.