Alter der Kandidierenden bzw. deren Verankerung im Berufsleben. Er entschied sich dafür, die beiden jüngeren Kandidierenden, die zudem aus dem Tessin bzw. aus der Romandie stammen, dem Ministerkomitee vorzuschlagen. Die im damaligen Zeitpunkt bereits 65 Jahre alte und aus der Deutschschweiz stammende Beschwerdeführerin, deren fachliche Qualifikation das EDA nicht bestritt, berücksichtigte er hingegen nicht. 20. Zunächst ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Vorstehers des EDA wegen ihrer Herkunft aus der Deutschschweiz diskriminiert wurde.