Nachdem sie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die «Notiz DV» erhielt (vgl. Bst. T), brachte sie in ihrer Replik weiter vor, es liege auch eine Altersdiskriminierung vor. In ihrer Triplik vom 21. Oktober 2024 bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, es fehle an einer formell-gesetzlichen Grundlage, um die bereits gerügte Altersdiskriminierung zu rechtfertigen. 19. Der Vorsteher des EDA stellte für die Auswahl der Kandidierenden für den Wahlvorschlag als Schweizer Expertin bzw. Experte für den beratenden Ausschuss des RÜ darauf ab, welche der Kandidierenden über tatsächliche Erfahrung als Minderheit («expérience réelle de minorité») verfügten, sowie auf das