Eine Diskriminierung liegt im Ergebnis vor, wenn eine Ungleichbehandlung die Wertschätzung eines Menschen als eigene Person verletzt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: ders./Belser Eva Maria/Epiney Astrid [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 8 N. 61). 18. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, das EDA habe sie aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert, da für die Auswahl der Kandidierenden für den Wahlvorschlag zuhanden des Ministerkomitees letztlich die Eigenschaft als Angehöriger einer sprachlichen Minderheit das ausschlaggebende Kriterium gewesen sei.