10/19 der Menschenwürde nach Artikel 7 BV. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal indessen nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 147 I 73 E. 6.1; BGE 139 I 292 E. 8.2.1 f.). Eine Diskriminierung liegt im Ergebnis vor, wenn eine Ungleichbehandlung die Wertschätzung eines Menschen als eigene Person verletzt (vgl. BERNHARD