Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) 17. Nach Artikel 8 Absatz 2 BV darf niemand unter anderem wegen der Herkunft, der Sprache oder des Alters diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird.