10) hatten die Kandidierenden keinen Anspruch darauf, dass das EDA sie zur Wahl vorschlägt. Dies führt dazu, dass der Garantie der Rechtsgleichheit für den Entscheid, welche Kandidierenden berücksichtigt werden, aufgrund der Natur des Bewerbungsverfahrens nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann. Sie wirkt primär hinsichtlich der Verfahrensausgestaltung, wogegen sie sich bei taktischen und strategischen Überlegungen betreffend die anzahlmässige Zusammenstellung eines Wahlvorschlags nicht individualrechtlich konkretisieren lässt. Die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin durch das EDA verletzt daher die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht.