Folglich ist sie der Meinung, dass sie und C eben gerade nicht «gleich» seien. Insofern sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen, dass sie gestützt auf die Garantie der Rechtsgleichheit einen Anspruch auf Berücksichtigung für den Wahlvorschlag gehabt hätte, da auch B, welcher ihrer Ansicht nach schlechter qualifiziert sei, für den Wahlvorschlag berücksichtigt worden sei. Wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 10) hatten die Kandidierenden keinen Anspruch darauf, dass das EDA sie zur Wahl vorschlägt.