15. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Entscheid, sie nicht für den Wahlvorschlag zu berücksichtigen, obwohl sie sämtliche Anforderungen erfülle, verletze den Gleichbehandlungsanspruch nach Artikel 8 Absatz 1 BV, da gleichzeitig B, welcher ihrer Ansicht nach schlechter qualifiziert sei, berücksichtigt worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Wahlvorschlag nicht auf eine oder zwei Personen beschränkt sei und auch aus einem Dreiervorschlag hätte bestehen können. 16. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist C fachlich schlechter qualifiziert als sie. Folglich ist sie der Meinung, dass sie und C eben gerade nicht «gleich» seien.