Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) 14. Nach Artikel 8 Absatz 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht 9/19 nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.