Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtsnatur der genannten RÜ- Bestimmungen. Völkerrechtliche Bestimmungen können in konkreten Streitfällen nur angerufen werden, wenn sie individualrechtliche Ansprüche verleihen bzw. «self-executing» sind. Die direkte Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Bestimmungen setzt voraus, dass die angerufene Norm inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Justiziabilität setzt weiter voraus, dass die Norm Rechte und Pflichten des Einzelnen umschreibt und sich an die rechtsanwendenden Behörden richtet (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.4.1). Artikel 26 RÜ sowie Artikel 5 f. Verfahrensregeln RÜ normieren