Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzte das EDA das RÜ, indem es als «ersten Wahlvorschlag» mit C eine Person vorschlug, welche die Anforderungen gemäss Artikel 26 Absatz 1 RÜ nicht erfüllte. Zudem verstosse das EDA mit ihrer Auswahl gegen Artikel 6 RÜ, da C im Zeitpunkt seiner Wahl nicht über die notwendigen zeitlichen Ressourcen verfügte und es ihm als Generalsekretär der Organisation «Pro Grigoni Italiano» an der notwendigen Unabhängigkeit mangelte. 13. Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtsnatur der genannten RÜ- Bestimmungen.