Nach Artikel 6 Verfahrensregeln RÜ sollen die Mitglieder des beratenden Ausschusses ihr Mandat zudem in ihrer persönlichen Eigenschaft ausüben, unabhängig und unparteiisch sein und über ausreichend Zeit für eine wirkungsvolle Tätigkeit im beratenden Ausschuss verfügen. 12. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletzte das EDA das RÜ, indem es als «ersten Wahlvorschlag» mit C eine Person vorschlug, welche die Anforderungen gemäss Artikel 26 Absatz 1 RÜ nicht erfüllte.