8/19 Verletzung von Artikel 26 Absatz 1 RÜ sowie der Verfahrensregeln RÜ 11. Nach Artikel 26 Absatz 1 RÜ wird das Ministerkomitee bei der Beurteilung der Angemessenheit von Massnahmen, die von den Vertragsparteien zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, von einem beratenden Ausschuss unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen (vgl. auch Artikel 5 Verfahrensregeln RÜ). Nach Artikel 6