BVGer, Urteil A-8105/2016 vom 26. Juni 2018, E. 5.3.2; ähnlich bereits EJPD, Zwischenverfügung vom 9. Juli 2024, Ziff. 6). Unabhängig von den vorstehenden Grundsätzen haben die Kandidierenden Anspruch auf ein rechtskonformes Verfahren (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). Die zuständige Behörde hat bei der Ausgestaltung des Verfahrens und bei der Auswahl der bewerbenden Personen die verfassungsrechtlichen Grundsätze wie das Willkürverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben angemessen zu berücksichtigen.