Bei der Beurteilung einer Bewerbung spielt damit auch deren Gesamteindruck eine Rolle. Ermessen kommt der zuständigen Behörde, welche den Wahlvorschlag erarbeitet, schliesslich auch hinsichtlich der Frage zu, ob sie für den Wahlvorschlag eine Auswahl aus dem Kreis der – die gesetzlichen und weiteren Voraussetzungen erfüllenden – Kandidierenden treffen möchte oder ob sie der internationalen Organisation nur eine Person zur Wahl vorschlagen möchte, ausser das Völkerrecht würde etwas anderes vorsehen (vgl. zum Ganzen BGer, Urteil 8C_199/2014 vom 5. September 2014, E. 6.3; BVGer, Urteil A-8105/2016 vom 26. Juni 2018, E. 5.3.2;