Dies bedeutet, dass eine Person, die sich für ein Amt als Schweizer Vertreterin bzw. Vertreter in einer internationalen Organisation bewirbt, keinen Anspruch auf die zu vergebende Position hat, auch wenn sie die völker- oder landesrechtlichen Voraussetzungen bzw. die Voraussetzungen einer entsprechenden Stellenausschreibung erfüllt. Es liegt in der Natur eines Bewerbungsverfahrens, dass bei einer Vielzahl von Bewerbungen nicht alle berücksichtigt werden können. Beim Entscheid, welche Person in einem entsprechenden Bewerbungsprozess berücksichtigt wird, kommt der zuständigen Behörde aus mehreren Gründen ein weites Ermessen zu. Zunächst stellt die Entsendung von Vertretern und Vertre-