im Folgenden «Verfahrensregeln RÜ») gibt lediglich vor, dass die Schweiz dem Europarat einen Wahlvorschlag mit mindestens zwei Personen übermitteln muss, welche über die notwendigen Qualifikationen verfügen. In der Folge wählt das Ministerkomitee des Europarats eine der vorgeschlagenen Personen (Art. 9 der Verfahrensregeln RÜ; vgl. BVGer, Urteil B- 6019/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.5.6). Die Ausgestaltung des entsprechenden Bewerbungsverfahrens richtet sich damit nach Schweizer Recht. 10. Das Schweizer Landesrecht regelt nicht explizit, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren die Wahlvorschläge für internationale Organisationen