Das einschlägige Völkerrecht schreibt der Schweiz nicht vor, wie sie die innerstaatlichen Bewerbungsverfahren für das Amt als Schweiz Expertin im beratenden Ausschuss für das RÜ auszugestalten hat. Artikel 8 der Verfahrensregeln vom 17. September 1997 zur Durchführung des Rahmenübereinkommens (in der bis am 20. Februar 2020 geltenden Fassung; Resolution (97)10 [abrufbar unter www.search.coe.int/cm]; im Folgenden «Verfahrensregeln RÜ») gibt lediglich vor, dass die Schweiz dem Europarat einen Wahlvorschlag mit mindestens zwei Personen übermitteln muss, welche über die notwendigen Qualifikationen verfügen.