Hingegen rügt die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Rechtschriften, ihre Nichtberücksichtigung verletze materielle Garantien der EMRK. Unabhängig davon garantiert die Konvention unter dem Aspekt der selbstbestimmten Lebensführung im Sinn von Artikel 8 Absatz 1 EMRK kein Recht auf Wahl eines bestimmten Berufs, auch nicht auf Einstellung in den öffentlichen Dienst (vgl. EGMR [GK], Urteil 76639/11 vom 25. September 2018, Denisov gegen die Ukraine, Ziff. 100). Vorliegend ist auch der Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 Abs. 1 EMRK) nicht berührt, da die Beschwerdeführerin nicht als Reaktion auf eine von ihr getätigte Meinungsäusserung nicht für den Wahlvorschlag berück-