6/19 7. Die Beschwerdeführerin rügt, durch ihre Nichtberücksichtigung für den Wahlvorschlag zuhanden des Europarats für das Amt als Expertin für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ verletze das EDA Artikel 26 RÜ, das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), den Anspruch auf Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Hingegen rügt die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Rechtschriften, ihre Nichtberücksichtigung verletze materielle Garantien der EMRK.